Rauchmelderservice

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Allgemeine Informationen

In Sachsen gilt die Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten seit dem 01.01.2016. Nach Sächsischer Bauordnung (SächsBO) §47 abs. 4 müssen in allen Schlaf- und Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen Rauchmelder installiert werden. Für den Einbau ist der Eigentümer, bzw. der Vermieter verantwortlich, für die Wartung der Mieter selbst. Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift in Sachsen und wichtige Links hier im Überblick:

Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Sachsen:

– für Neu- und Umbauten: seit 01.01.2016
– für Bestandsbauten, bzw. Altbauten besteht derzeit noch keine Nachrüstpflicht und wird voraussichtlich 2019 eintreten

Die Rauchmelder müssen wie folgt angebracht werden:

– In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen.
– In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Zuständigkeit für den Einbau von Rauchmeldern:

– der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum)

Zuständigkeit für die Wartung der Rauchmelder (Betriebsbereitschaft):

– In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der unmittelbare Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.

ABER:

Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!

– Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer

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